Veranstaltung: | Mitglieder- und Wahlversammlung am 14.03.2021 |
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Tagesordnungspunkt: | 1.3. Beschluss des Wahlverfahrens |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 04.03.2021, 14:07 |
A1NEU: Wahlordnung für die Wahl- und Mitgliederversammlungen am 14.03.2020
Antragstext
§1 Anwendungsbereich
Diese Wahlordnung regelt die Aufstellung von Wahlbewerber*innen und die Wahl der
Vertreter*innen für die Vertreterversammlung (Delegierte für Listen-LDK) für die
Wahl zum 20. Deutschen Bundestag (2021), die auf Grund der aktuellen
pandemischen Lage nicht auf einer Präsenzsitzung gewählt werden können und
deshalb im Rahmen der Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerber*innen und
die Wahl der Vertreter*innen für die Vertreterversammlungen für die Wahl zum 20.
Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemien als digitale
Versammlung mit anschließender Schlussabstimmung durchgeführt werden.
Es wird festgestellt, dass die Aufstellungsversammlung auf Grund der aktuellen
pandemischen Lage nicht in einer Präsenzveranstaltung durchgeführt werden kann
und die Direktkandidat*innen/Delegierte im Wege einer digitalen Versammlung mit
anschließender Brief- und Urnenwahl gewählt werden.
Diese Wahlordnung gilt außerdem für die Wahlen der Bewerber*innen in den
Ortsvorständen, die Bewerber*innen für die Rechnungsprüfer*innen in den
Ortsverbänden und die Bewerber*innen zum Kreisvorstand.
§2 Durchführung
(1) Die Versammlung wählt eine Versammlungsleitung aus 2 Personen, 2
Vertrauenspersonen, 2 Personen zur Protokollführung und 2 Personen zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung.
(2) 2 Wahlhelfer*innen werden von der Versammlung für die Online-Abstimmung
bestimmt.
(3) 3 Wahlhelfer*innen werden von der Versammlung für die Brief- und Urnenwahl
bestimmt.
(3) Wahlberechtigt sind bei der digitalen Versammlung alle ordentlichen
Mitglieder, die ihren Erstwohnsitz im Wahlkreis haben und wahlberechtigt sind.
(4) Für die Abstimmungen wird Abstimmungsgrün verwendet.
§ 3 Aufstellung und Abstimmung
(1) Gewählt wird ein*e Wahlbewerber*in für den 20. Deutschen Bundestag
(Direktkandidat*in/Direktmandat) für den Wahlkreis 115 Duisburg I und ein*e
Wahlbewerber*in für den 20. Deutschen Bundestag (Direktkandidat*in/Direktmandat)
für den Wahlkreis 116 Duisburg II.
(2) Gewählt werden 5 Vertreter*innen (Delegierte) und 6 Vertreter*innen
(Ersatzdelegierte) für die Vertreterversammlung zur Wahl der Landesliste zum 20.
Deutschen Bundestages (Listen-LDK) des Landes Nordrhein-Westfalen.
(3) Gewählt werden Ortsvorstände in den Ortsverbänden Hamborn, Mitte, Süd und
West. Diese setzen sich aus den Ämtern zusammen, die in den jeweiligen Satzungen
der Ortsverbände festgeschrieben sind. Gewählt werden außerdem
Rechnungsprüfer*innen in diesen Ortsverbänden nach Regelung in der jeweiligen
Satzung.
(4) Gewählt werden bis zu drei Beisitzer*innen (mindestens ein offener Platz, es
können zusätzlich noch ein quotierter und ein offener Platz gewählt werden) im
Kreisvorstand.
(5) Die Kandidat*innen für das Direktmandat können zur Vorstellung während der
Versammlung in die Kreisgeschäftsstelle im Philosophenweg 2, 47051 Duisburg
kommen und sich von dort aus per Video vorstellen.
(6) Die Kandidat*innen stellen sich nach alphabetischer Reihenfolge des
Nachnamens vor.
(7) Die Kandidat*innen für das Direktmandat können sich 5 Minuten vorstellen und
haben die Gelegenheit für weitere5 Minuten für Fragen und Antworten
bereitzustehen. Liegen keine Fragen vor, kann die Zeit für weitere Vorstellung
genutzt werden.
(8) Es können bis zu 4 Fragen von den Mitgliedern unter Angabe ihres Namens
gestellt werden. Die Fragen können über den Chat des Videokonferenztools oder
per SMS an 015140466935 gestellt werden.
(9) Die Kandidat*innen für die Delegiertenplätze zur Listen-LDK können sich 3
Minuten vorstellen.
(7) Die Kandidat*innen für die Ortsvorstände können sich jeweils bis zu 3
Minuten vorstellen.
(8) Die Kandidat*innen für die Rechnungsprüfung in den Ortsvorständen können
sich jeweils bis zu 3 Minuten vorstellen.
(9) Die Kandidat*innen für den Kreisvorstand können sich jeweils bis zu 3
Minuten vorstellen.
(10) Zur Vorauswahl der Kandidat*innen wird mittels elektronischer Abstimmung
über Abstimmungsgrün eine „verdeckte Abstimmung“ durchgeführt.
(11) In der Schlussabstimmung per Brief- und Urnenwahl wird über den/die
Kandidat*in/Die Delegierte abgestimmt, der/die in der elektronischen Abstimmung
die absolute Mehrheit erreicht hat.
(12) Wenn bei dem ersten digitalen Wahlgang keine*r der Kandidat*innen die
absoluten Mehrheit erreicht, dann wird eine zweiter Wahlgang mit denjenigen
durchgeführt, die mehr als 10% der Stimmen erhalten haben Erreicht auch hier
kein/e KandidatIn die absolute Mehrheit, so wird ein dritter Wahlgang
durchgeführt, zu dem zugelassen ist wer im zweiten Wahlgang mindestens 20% der
abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnten. Erreicht auch hier
kein*e Kandidat*in die absolute Mehrheit, so entscheidet die
Mitgliederversammlung, ob dasWahlverfahren für die nicht besetzte Position neu
eröffnet, oder die Wahl auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt wird.
§ 4 Schlussabstimmung
(1) Die Schlussabstimmung findet im Wege der Brief- und Urnenwahl statt. Alle
Mitglieder, die wahlberechtigt sind und im Wahlkreis ihren Erstwohnsitz können
sich für die Briefwahl anmelden und bekommen dann Briefwahlunterlagen zugesandt.
Diejenigen, die sich nicht angemeldet haben, können am 25.03.2020, in der
Geschäftsstelle am Philosophenweg 2, 47051 Duisburg von 10-20 Uhr an der
Schlussabstimmung per Urnenwahl teilnehmen.
(2) Die Briefwahlunterlagen werden spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach
Anmeldung versandt. Wir möchten alle Mitglieder freundlich darum bitten, sich
bis zum Donnerstag, den 18.03.2020 auf unserer Homepage gruene-duisburg.de für
die Briefwahl anzumelden.
Jedes Mitglied erhält:
- einen Stimmzettel
- einen Wahlumschlag
- eine Eidesstattliche Erklärung
- einen Rückumschlag
- ein Anschreiben und ein Merkblatt
(3) Der Stimmzettel muss zur Gewährleistung der geheimen Wahl mit einem
separaten verschlossenen Umschlag in einem Umschlag zusammen mit der
Eidesstattlichen Erklärung zurück gesandt werden (Wahlbrief).
(4) Die Kosten des Versendens des Wahlbriefes trägt der/die Absender*in.
(5) Mitglieder können ihre bestellten Briefunterlagen auch bei der Urnenwahl
abgeben. Eine doppelte Abstimmung ist ungültig.
(6) Mit der Versendung der Wahlunterlagen ist der Wahlgang für die Briefwahl
eröffnet.
(7) Die Eingangsfrist für den Abstimmungsbrief ist der 29.03.2021, 15 Uhr.
§ 4 Urnenwahl
(1) Die Urnenwahl findet am 25.03. zwischen 10 Uhr und 20 Uhr in der
Kreisgeschäftsstelle im Philosophenweg 2, 47051 Duisburg statt.[1]
(2) Es wird eine Liste der im Wahlkreis nach Wahlrecht wahlberechtigten
Mitglieder erstellt. Die wahlberechtigten Mitglieder, die ihre Briefunterlagen
beantragt haben, werden in die Liste vermerkt und können nur mittels ihrer
Briefwahlunterlagen an der Urnenwahl teilnehmen, es sei denn sie unterschreiben
eine Versicherung, dass die Briefwahlunterlagen nicht zugegangen sind. Eine
doppelte Stimmabgabe ist ungültig.
(3) Die Wahlhelfer*innen übergeben die Stimmzettel an die Wahlberechtigten nach
Abgleich der Person mit der Liste und eines Lichtbildausweises.
(4) Wähler*innen, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen
Beeinträchtigung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder
selbst in die Urne zu werden, können sich einer/s Wahlhelferin/s bedienen.
§ 5 Auswertung
(1) Die Briefabstimmung wird am 29.03.2021 ausgezählt.
(2) Es werden alle Abstimmungsbriefe geöffnet und jeweils zunächst die
Eidesstattliche Erklärung geprüft. Ist diese in Ordnung und von dem
stimmberechtigten Mitglied unterschrieben, wird der Stimmumschlag von der
eidesstattlichen Versicherung getrennt. Anschließend werden die Stimmumschläge
geöffnet und von der Auszählkommission gezählt.
(3) Abstimmungsbriefe sind ungültig, wenn:
- die Eidesstattliche Erklärung nicht beigefügt oder nicht unterschrieben
ist
- der Umschlag für den Stimmzettel nicht verschlossen ist
- die Identität der Abstimmenden auf dem Stimmzettel erkennbar ist
- mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden
- der Wähler*innenwille nicht eindeutig erkennbar ist
(4) Gewählt ist der/die Kandidat*in/Delegierte der/die absolute Mehrheit
erreicht hat.
(5) Das Ergebnis der Brief- und Urnenwahl ist nach Abschluss der Auszählung
unverzüglich zu veröffentlichen.
Begründung:
Infolge der Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl der
Vertreter für die Vertreterversammlung für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, ist es den Parteien seit
Januar 2021 erlaubt, die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten (auch ohne
Ermächtigung in der Satzung) digital und im Wege der Briefwahl zu ermöglichen.
Da die Wahl nicht ausschließlich im Rahmen einer digitalen Mitgliederversammlung
möglich ist, möchte der Vorstand eine schriftliche Schlussabstimmung in Form
einer Brief- und Urnenwahl organisieren.
[1] Sollten mehrere Wahlräume eingerichtet werden, müssten die wahlberechtigten
je nach Wohnort diesen zugeordnet werden, damit die Möglichkeit mehrerer
Stimmabgaben nicht besteht.